In diesem Artikel:

 

Der Verfahrensbeistand - eine kurze Einführung

Das Interesse des Kindes

Das Aufgabenspektrum

So kommt der Beistand zu seinem Amt

Hilfreich zu wissen

Das Kind steht im Vordergrund

Der typische Verfahrensablauf

Die Beteiligten

Der Verfahrensbeistand in der Anhörung

Nach dem Verfahren

 

Der Verfahrensbeistand

Die Stimme des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren

 

Der Verfahrensbeistand - Eine kurze Einführung

Besuch von einem Verfahrensbeistand? Was macht er / sie eigentlich?
Der Einsatz des Verfahrensbeistands begrenzt sich auf den Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens. Er wird vom Gericht in gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Fällen (§ 158 FamFG) vom Richter bestellt, was auch andere Verfahrensbeteiligte anregen können. Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes eigenständig vor Gericht. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
 

  • wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter steht.
  • bei Verfahren n. §§1666 und 1666a BGB (Kindeswohlgefährdung), wenn die teilweise o. vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt.
  • bei Trennung des Kindes von Personen, in deren Obhut es sich befindet.
  • bei Verfahren, welche die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben.
  • wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

 
Genau wie die anderen Parteien vor Gericht durch einen Anwalt vertreten werden, ist der Verfahrensbeistand der „Anwalt des Kindes“ und dessen Stimme vor Gericht.

Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.

 

Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. In vielen Fällen beauftragt das Gericht den Verfahrensbeistand mit weiteren Aufgaben.

So kann das Gericht, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist dem Verfahrensbeistand als zusätzliche Aufgabe übertragen.

 

  • Gespräche mit den Eltern oder weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen.
  • Zusätzlich kann er die Aufgabe bekommen, am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Der Verfahrensbeistand ist Interessenvertreter des Kindes und daher hat nicht die Rolle eines Vermittlers im Elternkonflikt. Es handelt sich nicht um ein „Hinwirken“ sondern um ein „Mitwirken“.


In diesem Artikel:

 

  • Der Verfahrensbeistand - eine kurze Einführung
  • Das Interesse des Kindes
  • Das Aufgabenspektrum
  • So kommt der Beistand zu seinem Amt
  • Hilfreich zu wissen
  • Das Kind steht im Vordergrund
  • Der typische Verfahrensablauf
  • Die Beteiligten
  • Der Verfahrensbeistand in der Anhörung
  • Nach dem Verfahren

 

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Das Aufgabenspektrum

 

Die Aufgaben eines Verfahrensbeistandes sind in § 158 Abs. 4 FamFG geregelt. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, § 158 Abs. 4 S. 6 FamFG.

Der Verfahrensbeistand als Interessenvertreter/in, des Kindes

 

  • arbeitet parteilich für das Kind,
  • arbeitet eigenständig und unabhängig von anderen Verfahrensbeteiligten,
  • erarbeitet gemeinsam mit dem Kind dessen Vorstellungen und tragfähigen Willen,
  • dokumentiert den Kindeswillen und bringt ihn deutlich in das Gerichtsverfahren ein,
  • weiß trotz Parteilichkeit um die Loyalitätskonflikte von Kindern und beachtet sie,
  • berücksichtigt das kindliche Zeitempfinden und vermeidet unnötige und schädliche Zeitverluste,
  • erarbeitet Lösungsvorschläge und gibt Anregungen im gerichtlichen Verfahren,
  • baut eine professionelle Arbeitsbeziehung zum Kind auf, ohne mit anderen in Konkurrenz zu treten,
  • stellt das Kind als Träger von Grund- rechten in den Mittelpunkt seiner Arbeit.

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Das Jugendamt  Ein Reizwort für viele

Viele Eltern kennen das. Gerade Eltern die sich einem familienrechtlichen Verfahren befinden. Das Jugendamt. In fast allen Fällen gesetzlich am Verfahren in irgendeiner Art beteiligt. 

Wie kommt der Verfahrensbeistand zu seinem Amt?

 

Zunächst muss das Gericht prüfen, ob in diesem Fall eine Bestellung eines Verfahrensbeistandes notwendig ist. In den Kindschaftssachen insbesondere bei Sorgerecht und Umgangsrechtsangelegenheiten ist es der Regelfall. Aber das Entscheidet der Richter.

 

Andere Beteiligte können aber auch einen Antrag stellen, dass es besser ist einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Das ist besonders wichtig, wenn zu befürchten ist, dass die Interessen des Kindes gegensätzlich zu den Interessen der Sorgeberechtigen sind.

 

Auswahl durch das Gericht

Wie genau die Auswahl stattfindet, wird durch das Gericht selbst festgelegt. Das Gericht hat einen Ermessenspielraum. Das Gericht soll einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand bestellen.

 

Das heißt die ausgewählte Person soll sowohl persönlich als auch fachlich geeignet sein, in dem Gespräch mit dem Kind dessen Willen festzustellen und diesen auch sachgerecht in das Verfahren einzubringen.

 

Dann fasst das Gericht einen Beschluss, in dem es ausdrücklich einen Verfahrensbeistand/ eine Verfahrensbeiständin für das Verfahren bestellt und auch gleichzeitig in dem Beschluss aufnimmt, welche konkreten Aufgaben der Verfahrensbeistand hat.

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Ingo Schniertshauer, Gründer der Initiative, Beratungs- und Ombudsstelle in Aachen

 

Hilfreich zu wissen:

 

Keine Objektivität
Manchmal hört man das ein Verfahrensbeistand nicht nach Auffassung der Eltern nicht objektiv ist. Das soll er auch nicht, er ist ausschließlich nur  für die Interessen des Kindes da und hat diese vor Gericht zu vertreten. früher nannte man den Verfahrensbeistand „Den Anwalt des Kindes“

 

Wie arbeitet ein Verfahrensbeistand?
Die Verfahrensbeistände sollen in der Regel schnellstmöglich mit den Eltern Kontakt aufnehmen und Gespräche führen. Dabei sollen sie sich auch insbesondere mit dem Kind unterhalten und herausfinden, was für Interessen das Kind hat.

Ich als Verfahrensbeistand nehme mir richtig Zeit und versuche das Kind mehrmals zu treffen. Die Kinder müssen erst mal Vertrauen zu mir aufbauen. Und in einem einmaligen Gespräch ist es auch schwierig herausfinden, was die Kinder wirklich wollen und was deren Wunsch ist. Ich bin daher dankbar, wenn die Richter noch zusätzliche Aufgaben an die Verfahrensbestände haben, dann kann ich unter anderem mit der Schule oder anderen Bezugspersonen sprechen.

 

Am besten sollten die Gespräche dort stattfinden wo sich das Kind wohl fühlt. Es sollte eine gewohnte Umgebung sein und ich habe dabei die Aufgabe für eine entspannte Atmosphäre zu sorgen. Denn es ist nicht ganz einfach für ein Kind sich einer vollständig fremden Person zu öffnen. Darum ist es wichtig mehrere Gespräche mit dem Kind zu führen. Es kann aber auch hilfreich sein mit den Eltern mehrmals zu sprechen. Wenn es möglich ist vielleicht auch ein gemeinsames Gespräch zu führen.

Das Kind steht im Vordergrund

 

Für die Ermittlung des Kindesinteresses kommen für einen Verfahrensbeistand mehrere Möglichkeiten in Betracht.

So kann er im Gespräch mit dem Kind ohne die Eltern überprüfen, welches Bedürfnis, Wunsch und Vorstellung das Kind selbst hat. Ziel solcher Gespräche ist es auch eine gemeinsame Vertrauensbasis zum Kind herzustellen.

 

 Eine weitere Aufgabe des Verfahrensbeistandes stellt es dar, das Kind über das gerichtliche Verfahren zu informieren. Um sich selbst als Verfahrensbeistand zu informieren kann der Verfahrensbeistand die Gerichtsakten lesen. Zusätzlich erhält der Verfahrensbeistand von allen Schriftsätzen und Schreiben, die das Gericht erhält, eine Kopie.
 
In der Regel schreibt der Verfahrensbeistand  seinen Bericht, der häufig mit einer Empfehlung endet. Zusätzlich kann er / sie durch mündliche Aussagen Stellung zu den Interessen des Kindes nehmen. Dabei ist zu beachten, dass er auf Wunsch des Kindes hin die Gespräche mit diesem vertraulich behandeln muss.

 

 Der Verfahrensbeistand ist verpflichtet an der gerichtlichen Anhörung des Kindes teilzunehmen. Das Gericht bzw. Richter/Richterin hören die Kinder in der Regel im Laufe des Verfahrens mindestens einmal an. Bei der Anhörung werden sowohl die Rechtsanwälte als auch die Eltern ausgeschlossen. Das Kind wird dann durch den Richter in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes angehört. Man hofft dadurch, dass das Kind sich auch „öffnen“ kann und Vertrauen fasst. In der Regel hat der Verfahrensbeistand vorher mit dem Kind Kontakt aufgenommen haben. Trotzdem ist es klar, dass diese gesamte Situation für das Kind absolut belastend ist.

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Wie ist ein typischer Verlauf eines solchen Verfahrens?

 

  • Ein Elternteil muss einen Antrag beim Gericht einreichen.
  • Nach dem der Antrag beim Gericht eingegangen ist, vergibt das Amtsgericht ein Aktenzeichen.
  • Der Richter entscheidet auch ob er das Verfahren aufgrund der Altenlage entscheiden kann oder ob es einen Anhörungstermin benötigt, und ob es sich um einen Eilantrag handelt.
  • Dann wird der Antrag an den anderen Elternteil und das ( nur unter bestimmten Voraussetzungen) Jugendamt versandt.
  • In der Regel wird sofort ein Verfahrensbeistand bestellt.
  • Der Verfahrensbeistand führt dann Gespräche mit den Eltern und den Kindern.
  • Der Verfahrensbeistand gibt dann seine Stellungnahmen ab.
  • Auch das Kind muss im Beisein des Verfahrensbeistandes vor Gericht ab einem Alter von 3 Jahren gesondert angehört werden.
  • Im weiteren Verlauf findet dann eine mündliche Verhandlung statt.
  • In dem Termin werden alle Beteiligten nochmals angehört.
  • Das Gericht versucht in der gesamten Zeit, die Parteien zu einer Einigung zu führen (§156 Abs. 1 FamFG).
  • Kommt es zu einem Vergleich der Eltern wird dieser angenommen.
  • Kommt es zu keiner Einigung, dann hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen.
  • Dann ergeht ein Beschluss des Familiengerichts.
  • ggf. kann gegen die Entscheidung des Amtsgericht Beschwerde eingelegt werden

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Wer sind die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens?

 

  • In gerichtlichen Angelegenheiten, die sich insbesondere mit Kindschaftssachen, sind verschiedene Personen beteiligt. So sind in der Regel an Sorge- und Umgangsverfahren folgende Personen beteiligt:
  • Richter / Richterin

  • Eltern (und ggf. deren Rechtsanwälte)
  • das Kind bzw. die Kinder: sie nehmen in der Regel nicht an der mündlichen Verhandlung teil.
  •  Darüber hinaus sind noch folgende Personen beteiligt:
  • Jugendamt, kann oder muss nur bei bestimmten Sachverhalten hinzugezogen werden.
  • Verfahrensbeistand / Verfahrensbeiständin.
  •  Manchmal kommen auch noch:
  • Sachverständige zum Einsatz (wenn es das Gericht für nötig erachtet) und
  • bei Beteiligung ausländischer Beteiligter werden noch Dolmetscher benötigt

Wer sind die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens?

 

  • In gerichtlichen Angelegenheiten, die sich insbesondere mit Kindschaftssachen, sind verschiedene Personen beteiligt. So sind in der Regel an Sorge- und Umgangsverfahren folgende Personen beteiligt:
  • Richter / Richterin

  • Eltern (und ggf. deren Rechtsanwälte)
  • das Kind bzw. die Kinder: sie nehmen in der Regel nicht an der mündlichen Verhandlung teil.
  •  Darüber hinaus sind noch folgende Personen beteiligt:
  • Jugendamt, kann oder muss nur bei bestimmten Sachverhalten hinzugezogen werden.
  • Verfahrensbeistand / Verfahrensbeiständin.
  •  Manchmal kommen auch noch:
  • Sachverständige zum Einsatz (wenn es das Gericht für nötig erachtet) und
  • bei Beteiligung ausländischer Beteiligter werden noch Dolmetscher benötigt

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Was macht der Verfahrensbeistand konkret im Gerichtstermin?

 

Im Grunde genommen hat der Verfahrensbeistand während des Gerichtstermins verschiedene Aufgaben:

  • aktiv die Interessen des Kindes vertreten, z.B. Vorschläge einbringen, Nachfragen stellten, etc.
  • über die Gespräche mit dem Kind und den Eltern berichten.
  • eine Lösung zum Wohle des Kindes erarbeiten und Vorschläge von anderen Beteiligten prüfen.

 
Der Richter oder die Richterin wird im Termin alle Beteiligten anhören. Jeder Beteiligte hat so die Möglichkeit seinen / ihren Standpunkt klarzustellen. Insbesondere bei Kindschaftssachen sind die Diskussionen manchmal hitzig und verletzend. Der Verfahrensbeistand wird dann um eine Stellungnahme gebeten. In der Regel haben die Verfahrensbeistände schon vorher eine Stellungnahme und Empfehlung abgegeben. Je nachdem wie die Stellungnahme lautet, wird sehr konkret durch das Gericht oder durch Parteien nachgefragt.

 

Im Verlauf des Verfahrens muss der Verfahrensbestand auch die Vorschläge des Gerichts / der anderen Beteiligten prüfen.
Da die Gerichte nicht an die Empfehlung des Verfahrensbeistandes gebunden sind, kann es auch Entscheidung geben, die nicht der Empfehlung des Verfahrensbeistand entsprechen.


Einigen sich die Eltern während des Gerichtstermins dann wird auch nach der Verfahrensbeistand nach seiner Meinung gefragt.

Gemeinsam stark!

bei Problemen in der Familie, gerade dann wenn zu gerichtlichen Konflikten kommt wird die Situation für Eltern und Kinder oft sehr belastend. 

 

Oft fühlen  sich alle in der Familie allein gelassen. 

 

Unterstützung in allen Bereichen hilft Eltern und damit ganz besonders den Kindern die schwierige Zeit zu meistern. 

 

Umgangsberatung Ansbach vernetzt sich und arbeitet mit unterschiedlichen Partnern gemeinsam für Sie und steht mit seinen Partnern für das Lachen der Kinder.

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Ingo Schniertshauer, Gründer der Initiative, Beratungs- und Ombudsstelle in Aachen

 

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Nach dem Gerichtstermin soll der Verfahrensbeistand

 

  • das Kind über das Ergebnis des Verfahrens informieren.
  • die möglichen Folgen der Entscheidung mit dem Kind erörtern.
  • Je älter das Kind ist, desto wichtiger sind die Aufgaben danach und nachzufragen, ob das Kind mit der Entscheidung des Gerichts einverstanden ist. Der der Wille des Kindes ist das oberste Gebot.
  • denn ist das Kind damit nicht einverstanden kann der Verfahrensbeistand auch Rechtsmittel einlegen, wenn dies aus Sicht des Verfahrensbeistandes notwendig erscheint, um die Interessen des Kindes zu wahren.