In diesem Artikel:
Umgangspflege als Unterstützung
Die rechtliche Einordnung
Die sog. Wohlverhaltenspflicht
Das Aufgabenspektrum
Die Familie steht im Vordergrund
hilfreich zu Wissen
Die Dauer der Umgangspflege
Objektiv und dem Kindeswohl verpflichtet
Umgangspflege soll zur Unterstützung dienen damit Ihre Kinder profitieren
Das Ziel jeder Umgangspflegschaft ist es, die beteiligten Erwachsenen (wieder) in die Lage zu versetzen, den Umgang selbständig und zum Wohle des Kindes umzusetzen. In vielen Fällen wird eine echte Einvernehmlichkeit nur schwer zu erreichen sein. Jedoch kann die Umgangspflege die Chance bieten gerade in hoch strittigen Konflikten zwischen den Eltern Auseinandersetzungen bei der Übergabe des Kindes zu vermeiden und zu verhindern. Davon profitieren nicht nur Eltern, sondern ganz gezielt Kinder.
Die Umgangspflegschaft kann Kinder insofern entlasten, als die Kinder sich nicht mehr gegen den einen Elternteil stellen müssen, wenn sie den sich Umgang mit dem anderen Elternteil wünschen, der betreuende Elternteil jedoch nicht.
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Die rechtliche Einordnung
Die Umgangspflegschaft wird in der Regel durch ein Familienrechtliches Verfahren in Umgangsangelegenheiten angeordnet. Doch auch wenn sie gerichtlich angeordnet wurde dient sie zur Unterstützung.
Eltern wollen das Beste für Ihre Kinder. Zum Wohle des Kindes gehört auch der Umgang mit beiden Elternteilen. Oft sind Eltern jedoch so "zerstritten", gerade dann wenn ein Umgang gerichtlich geregelt wird, dass es schwer fällt auf einander zu zugehen. Genau für diese Fälle schuf der Gesetzgeber die Wohlverhaltenspflicht.
Diese ist verankert im §1684 Abs. 2 BGB. Dort heißt es:
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Der §1684 regelt jedoch noch mehr und ist die Grundlage für Umgangspflegschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern:
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt
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Das Jugendamt
Ein Reizwort für viele
Viele Eltern kennen das. Gerade Eltern die sich einem familienrechtlichen Verfahren befinden. Das Jugendamt. In fast allen Fällen gesetzlich am Verfahren in irgendeiner Art beteiligt.
Die Grenze - die sogenannte Wohlverhaltenspflicht
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Ein Verstoß gegen die in Absatz 2 festgehaltene Wohlverhaltenspflicht kann sowohl das dauerhafte Vereiteln des Umgangs durch den betreuenden Elternteil als auch wiederholte Verunglimpfungen des jeweils anderen Elternteils in der Gegenwart des Kindes oder sonstige Verhaltensweisen, die das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen kann.
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Das Aufgabenspektrum
Die Aufgaben des Umgangspflegers sind vielfältig! Werden aber vom Gericht je nach Einzelfall individuell übertragen.
So vielfältig wie einzelne Lebenssituationen sind, so vielfältig sind auch Aufgaben des
Umgangspflegers. Doch die Grundlage ist in jeder Situation:
Das Gelingen des Umangs und eine unbeschwerte Zeit der Eltern mit den Kindern.
Gemeinsam stark!
Elternbleiben NRW
Ingo Schniertshauer, Gründer der Initiative, Beratungs- und Ombudsstelle in Aachen
Die Familiensituation steht im Vordergrund
Die Umgangspflegschaft ist in fast allen Fällen das Ergebnis eines familienrechtlichen Verfahrens um den Umgang mit dem Kind an dessen Ende eine entweder eine gerichtlich getroffene Vereinbarung oder ein Umgangsbeschluss steht. Die Umgangspflege soll dabei helfen diese Umgangsregelung zum Wohle der Kinder umzusetzen.
Dabei orientiert sich der Umgangspfleger natürlich an der Vereinbarung / dem Beschluss. Je nachdem wie detailliert die Vereinbarung /der Beschluss gefasst wurde ist der Rahmen enger oder weiter.
Es ist kaum möglich an dieser Stelle pauschale Aussagen über das Vorgehen der Umgangspflege zu machen, denn jede Situation ist einzigartig.
So individuell die einzelnen Familiensituationen auch sind, vereint sie jedoch ein Ziel:
Eine unbeschwerte Zeit mit dem Kind.
Aus diesem Grund ist es für Eltern sehr hilfreich den Umgangspfleger in seiner Funktion und als Hilfsmaßnahme anzunehmen. Der Umgangspfleger ist sozusagen der Umgangsmanager um Elternkonflikte zu vermeiden.
Das Kind steht im Vordergrund
Für die Ermittlung des Kindesinteresses kommen für einen Verfahrensbeistand mehrere Möglichkeiten in Betracht.
So kann er im Gespräch mit dem Kind ohne die Eltern überprüfen, welches Bedürfnis, Wunsch und Vorstellung das Kind selbst hat. Ziel solcher Gespräche ist es auch eine gemeinsame Vertrauensbasis zum Kind herzustellen.
Eine weitere Aufgabe des Verfahrensbeistandes stellt es dar, das Kind über das gerichtliche Verfahren zu informieren. Um sich selbst als Verfahrensbeistand zu informieren kann der Verfahrensbeistand die Gerichtsakten lesen. Zusätzlich erhält der Verfahrensbeistand von allen Schriftsätzen und Schreiben, die das Gericht erhält, eine Kopie.
In der Regel schreibt der Verfahrensbeistand seinen Bericht, der häufig mit einer Empfehlung endet. Zusätzlich kann er / sie durch mündliche Aussagen Stellung zu den Interessen des Kindes nehmen. Dabei ist zu beachten, dass er auf Wunsch des Kindes hin die Gespräche mit diesem vertraulich behandeln muss.
Der Verfahrensbeistand ist verpflichtet an der gerichtlichen Anhörung des Kindes teilzunehmen. Das Gericht bzw. Richter/Richterin hören die Kinder in der Regel im Laufe des Verfahrens mindestens einmal an. Bei der Anhörung werden sowohl die Rechtsanwälte als auch die Eltern ausgeschlossen. Das Kind wird dann durch den Richter in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes angehört. Man hofft dadurch, dass das Kind sich auch „öffnen“ kann und Vertrauen fasst. In der Regel hat der Verfahrensbeistand vorher mit dem Kind Kontakt aufgenommen haben. Trotzdem ist es klar, dass diese gesamte Situation für das Kind absolut belastend ist.
Gemeinsam stark!
Interessens-
vertretung für die Initiative
Netzwerk Getrennt-
erziehende
Hilfreich zu wissen:
Die Aufgabe des Umgangspflegers ist es nicht ein freundschaftliches Verhältnis zu den Eltern aufzubauen, sondern für das Kind den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen.
Wenn ein Umgangspfleger gerichtlich beauftragt wird ist das ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Vor diesem Hintergrund hat der Umgangspfleger auch die rechtliche Vollmacht:
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen (§1684 Abs. 3, S. 4 BGB)
Sie haben Fragen?
Ich habe Antworten!
So lang wie nötig, so kurz wie möglich
In erster Linie richtet sich die Dauer einer Umgangspflegschaft nach der Notwendigkeit und der Familiensituation. Daher gilt der Leitsatz:
So lang wie nötig, so kurz wie möglich.
Eine Umgangspflegschaft ist befristet und wird im Beschluss des Familiengerichts festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist endet die Umgangspflege. Wird sie dann nicht mehr benötigt, war sie erfolgreich und die Eltern haben eine eine Möglichkeit zur eigenständigen Regelung gefunden. Sie kann jedoch auch verlängert werden oder vor Ende der gesetzten Frist beendet werden.
Die vorzeitige Beendigung:
im besten Falle kann die Umgangspflegschaft vorzeitig beendet werden, wenn erkennbar wird dass sie nicht mehr gebraucht wird. Dann war die Umgangspflege erfolgreich!
Im schlimmsten Falle kann sie jedoch auch beendet werden, wenn erkennbar wird dass sie keine Erfolgschancen hat. In der Regel wird dann entweder ein neues Umgangsverfahren, entweder durch Antrag eines Elternteils, oder von Amts Wegen eingeleitet und weitere Maßnahmen beschlossen bzw. verhandelt.
Die Verlängerung:
Genau so wie die Umgangspflege vor Fristablauf beendet werden kann, kann sie auch verlängert werden. Die Gründe für eine Verlängerung sind genauso vielfältig wie die Gründe für die Einrichtung.
Objektiv und dem Kindeswohl verpflichtet
Oft stellen sich Eltern die Frage oder haben Angst davor dass der Umgangspfleger dem Gericht verpflichtet ist. Diese Sichtweise ist verständlich, aber nicht zutreffend!
Der Umgangspfleger wird natürlich durch das Gericht beauftragt, und nicht zuletzt auch durch die Staatskasse vergütet. Auch ist der Umgangspfleger verpflichtet eine beschlossene Umgangsregelung durch zu setzten und dem Gericht auf Verlangen und Nachfrage schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.
Der Umgangspfleger ergreift dabei keine Partei! Auch ist der Umgangspfleger nicht dazu da ein Verfahren in die eine oder andere Richtung zu lenken.
Der Umgangspfleger ist zur Objektivität und dem Kindeswohl verpflichtet.
Er erstattet dem Gericht unabhängig Bericht und gibt Empfehlungen ausschließlich zum Wohle des Kindes ab!
In vielen Fällen hat der Umgangspfleger auch keine Akteneinsicht wie sie die Verfahrensbeteiligen haben, den letztendlich ist der Umgangspfleger nicht am Verfahren beteiligt. Er wird maximal als Zeuge zur Anhörung geladen, und ist somit wie jeder andere auch, zur Wahrheit und Vollständigkeit verpflichtet!
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Gemeinsam stark!
bei Problemen in der Familie, gerade dann wenn zu gerichtlichen Konflikten kommt wird die Situation für Eltern und Kinder oft sehr belastend.
Oft fühlen sich alle in der Familie allein gelassen.
Unterstützung in allen Bereichen hilft Eltern und damit ganz besonders den Kindern die schwierige Zeit zu meistern.
Umgangsberatung Ansbach vernetzt sich und arbeitet mit unterschiedlichen Partnern gemeinsam für Sie und steht mit seinen Partnern für das Lachen der Kinder.
Elternbleiben
NRW
Ingo Schniertshauer, Gründer der Initiative, Beratungs- und Ombudsstelle in Aachen
Kursleitung/Anbieter:
„Starke Eltern – Starke Kinder®“ des DSKB e.V.
Kess-erziehen.de (iA. 2023 für das Bistum Aachen)
Interessens-
vertretung für die Initiative
Netzwerk Getrennt-
erziehend
Guido R. Lieder & andere:
Das Netzwerk Getrennterziehend ist eine Initiative von überregionalen und regionalen Vereinen bzw. Verbänden, Initiativen und weiteren Netzwerken sowie Einzelpersonen rund um die gesellschaftlich sehr große Gruppe von Trennungsfamilien und rund um die Themen von Getrennterziehung, d.h. eine Interessenvertretung für alle Themen rund um Trennung und Scheidung.
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